Art 39 EG
Die Nichtanerkennung der im öffentlichen Dienst eines anderen Mitgliedsstaat erworbenen Berufserfahrung und des dort erreichten Dienstalters bei einem in der italienischen öffentlichen Verwaltung tätigen Arbeitnehmer steht mit den Vorgaben des Art 39 EG und des Art 7 Abs 1 der VO (EWG)Nr 1612/68 nicht in Einklang.