Zusammenfassung: Erhebliche Abweichungen zwischen einem Privatgutachten und dem Gutachten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen rechtfertigten die Beiziehung eines neuen Sachverständigen.
Rechtsgrundlagen: § 362 Abs 2 ZPO
Zusammenfassung: Erhebliche Abweichungen zwischen einem Privatgutachten und dem Gutachten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen rechtfertigten die Beiziehung eines neuen Sachverständigen.
Rechtsgrundlagen: § 362 Abs 2 ZPO