§ 332 ASVG; § 333 ASVG; § 3 Abs 3 EKHG; § 1304 ABGB
Sofern gefahrenerhöhende Umstände im Bereich des Dienstgebers verwirklicht werden, gelangt § 3 Abs 3 EKHG im Sinne einer telelogischen Reduktion der Bestimmung auch bei Arbeitsunfällen, die sich im Zuge der Verwendung eines dienstgebereigenen Verkehrsmittels ereignen, zur Anwendung. Ein Mitverschulden des Dienstnehmers ist nach § 7 EKHG iVm § 1304 ABGB zu beurteilen.