§ 2a Abs 8 GlBG aF; § 879 ABGB; § 10b GlBG aF; § 15 Abs 1 GlBG
§ 2a Abs 8 GlBG aF gelangt auch im Fall einer vorzeitigen Beendigung eines Probearbeitsverhältnisses infolge der sexuellen Belästigung durch einen Vorgesetzten zur Anwendung. Die Anfechtungsfrist ist als prozessuale Frist zu qualifizieren.