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Anfechtungsfrist des GlBG ist prozessuale Frist

Arbeitsrecht - SozialrechtMartin E. RisakZASB 2006/168ZASB 2006, 266 Heft 6 v. 1.12.2006

§ 2a Abs 8 GlBG aF; § 879 ABGB; § 10b GlBG aF; § 15 Abs 1 GlBG

§ 2a Abs 8 GlBG aF gelangt auch im Fall einer vorzeitigen Beendigung eines Probearbeitsverhältnisses infolge der sexuellen Belästigung durch einen Vorgesetzten zur Anwendung. Die Anfechtungsfrist ist als prozessuale Frist zu qualifizieren.

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