Art 1 Abs 2 lit d RL 75/129/EWG
Die Massenentlassungs-Richtlinie gelangt bei Betriebseinstellungen, die auf einen freiwilligen Willensentschluss des Betriebsinhabers ohne vorangehende gerichtliche Entscheidung zurückzuführen sind, zur Anwendung.
EuGH 07.09.2006, verb Rs 187/05, 188/05, 189/05, 190/05 (Agorastoudis)