§ 175 Abs 1 ASVG; § 176 Abs 1 Z 2 ASVG; § 176 Abs 4 ASVG
Schäden, die bei fehlgeschlagenen Rettungsversuchen in der Wartezeit auf den Heimflug von einer Dienstreise eintreten, sind nicht vom Schutzbereich des Unfallversicherungsrechts umfasst. Der örtliche Anwendungsbereich der "Lebensretterregelung" des § 176 Abs 1 Z 2 ASVG erstreckt sich nur auf Nachbarstaaten.