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Entscheidung über Devolutionsantrag

VerwaltungsverfahrenHellmut Teschner (Bearb)ZASB 2006/142ZASB 2006, 222 Heft 5 v. 1.10.2006

Zusammenfassung: Die Geltendmachung eines Devolutionsantrags infolge der Säumigkeit der Gebietskrankenkasse hat den Zuständigkeitsübergang auf den Landeshauptmann zur Folge. Bei Säumigkeit des Landeshauptmanns obliegt die Entscheidungskompetenz dem BMSG als erstinstanzliche Behörde.

BMSG 03.06.2005, 126577-II/A/3/2006

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