Zusammenfassung: Die Geltendmachung eines Devolutionsantrags infolge der Säumigkeit der Gebietskrankenkasse hat den Zuständigkeitsübergang auf den Landeshauptmann zur Folge. Bei Säumigkeit des Landeshauptmanns obliegt die Entscheidungskompetenz dem BMSG als erstinstanzliche Behörde.
BMSG 03.06.2005, 126577-II/A/3/2006