§ 9 AlVG; § 10 AlVG
Auch ein Langzeitarbeitsloser kann nicht zum Abschluss einer Betreuungsvereinbarung mit einer privaten Trägergesellschaft verpflichtet werden, da diese Form der "Bewährungshilfe für Langzeitarbeitslose" nicht als Wiedereingliederungsmaßnahme qualifiziert werden kann.