Zusammenfassung: Sofern die Erwerbsunfähigkeit bereits vor dem Arbeitsunfall vorlag, kann kein Anspruch auf Betriebsrente geltend gemacht werden.
LG Leoben, 10.03.2005, 22 Cgs 221/04
Rechtsgrundlagen: § 149d BSVG
Zusammenfassung: Sofern die Erwerbsunfähigkeit bereits vor dem Arbeitsunfall vorlag, kann kein Anspruch auf Betriebsrente geltend gemacht werden.
LG Leoben, 10.03.2005, 22 Cgs 221/04
Rechtsgrundlagen: § 149d BSVG