Zusammenfassung: Nach der Konkursaufhebung sind Zustellungen wieder persönlich an den Schuldner zu richten; das vollmachtsrecht des Masseverwalters lebt nicht wieder auf.
BMSG, 22.03.2005, 221.995/0002-II/A/3/2005
Rechtsgrundlagen: § 1024 ABGB; § 26 KO