Zusammenfassung: Von der Differenzierung zwischen einem Dienst- und einem freien Dienstvertrag kann abgesehen werden, wenn die Höhe des Entgelts auch bei Bestand eines (abhängigen) Dienstverhältnisses die Vollversicherungspflicht nicht begründen würde.
BMSG, 24.03.2005, 229.114/0001-II/A/3/2005