RL 1999/70/EG ; Art 6 Antidiskriminierungs-RL 2000/78/EG
Der EuGH erörtert, dass eine Norm, die die Befristung von Arbeitsverträgen ab einem Alter von 60 bzw 58 ohne sachlichen Grund ermöglicht, sowohl die Vorgaben der Richtlinie über befristete Arbeitsverträge wie auch der Antidiskriminierungsrichtlinie verletzt.