Art 139 Abs 6 B-VG; Art 140 Abs 7 B-VG; § 12 Abs 6 IESG; § 12 Abs 7 IESG
Die Anlassfallwirkung umfasst jene Fälle nicht, in denen der Antrag auf Eröffnung eines Verwaltungsverfahrens erst nach Publikation des Prüfungsbeschlusses des VfGH eingebracht wurde.