Zusammenfassung: Die einem Dienstnehmer beim Publikumsdienst der Bundestheater während der spielfreien Sommermonate zugewendete "Urlaubsentschädigung" ist als Arbeitsentgelt zu qualifizieren das der Beitragspflicht unterliegt.
BMSG, 08.02.2005, 122.304-II/A/3/2005