Zusammenfassung: Da die Einbringung der Säumnisklage den Verlust der meritorischen Entscheidungsbefugnis des Versicherungsträgers zur Folge hat, ist der Versicherungsträger als nunmehrige Verfahrenspartei nicht mehr legitimiert, einen Bescheid zu erlassen.
OLG Wien, 19.01.2005, 9 Rs 140/04