Zusammenfassung: Regelungen über den Wertausgleich sind von der Gesetzgebungskompetenz des Bundes umfasst. Der Wertausgleich ist nicht als wohlerworbenes Recht zu qualifizieren, sodass kein Vertrauensschutz begründet werden kann.
OLG Wien, 19.02.2004, 10 Rs 197/03