Zusammenfassung: Die Entscheidung bestimmt, dass grobe Fahrlässigkeit des Versicherten selbst nicht zum Ausschluss der Gewährung einer Integritätsabgeltung führt.
OLG Wien 25.04.2003, 9 Rs 35/03
Rechtsgrundlagen: § 213a ASVG
Zusammenfassung: Die Entscheidung bestimmt, dass grobe Fahrlässigkeit des Versicherten selbst nicht zum Ausschluss der Gewährung einer Integritätsabgeltung führt.
OLG Wien 25.04.2003, 9 Rs 35/03
Rechtsgrundlagen: § 213a ASVG