Zusammenfassung: Die Entscheidung befasst sich mit der Nichterforderlichkeit der Geltendmachung von Billigkeitsgründen durch den Berufungswerber, bei Vorliegen eines schwierigen Verfahrens.
OLG Wien 20.03.2003, 10 Rs 28/03
Rechtsgrundlagen: § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG