§ 82 lit f GewO 1859
Die Entscheidung bestimmt, dass eine eintätiges Dienstversäumnis keine Entlassung rechtfertigt, wenn die vorangehenden Abmahnungen des früheren AG vom AN als nicht ernst zu nehmend zu empfinden waren.
OGH 23.01.2003, 8 Ob A 220/02i