Zusammenfassung: Die Entscheidung bestimmt, dass die Kosten für Außenseitermethoden nicht zu ersetzen sind, wenn Methoden der Schulmedizin ausgereicht hätten.
OLG Wien 16.05.2002, 8 Rs 148/02
Rechtsgrundlagen: § 135 ASVG
Zusammenfassung: Die Entscheidung bestimmt, dass die Kosten für Außenseitermethoden nicht zu ersetzen sind, wenn Methoden der Schulmedizin ausgereicht hätten.
OLG Wien 16.05.2002, 8 Rs 148/02
Rechtsgrundlagen: § 135 ASVG