Zusammenfassung: Die Entscheidung bestimmt, dass im Wege der teleologischen Reduktion eine KV-Bestimmung, nach der im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Verschulden des AN diesem keine Sonderzahlungen gebühren, wegen Nichtvorhandenseins von Kündigungsfristen im ersten Arbeitsjahr, erst ab dem Ende des ersten Arbeitsjahres anzuwenden ist.
ASG Wien 05.02.2003, 33 Cga 196/02p