Zusammenfassung: Die Entscheidung befasst sich mit der Beurteilung des Kündigungsgrundes wegen Vernachlässigung der Reinigung, und verneint eine Verpflichtung des Hausbesorgers telefonisch erreichbar zu sein.
ASG Wien 13.03.2003, 1 Cga 83/01h
Rechtsgrundlagen: § 18 HBG