Art 9 Beamtenstatut
Die Entscheidung bestimmt, dass das ArbVG für Angelegenheiten der Personalvertretung der EG nicht anwendbar ist, und die Betriebsratswahl der Vertretung der EG-Kommission in Wien nichtig ist.
EuGH 10.07.2003, Rs C-165/01 , Betriebsrat der Vertretung der Europ. Kommission in Österreich gegen EG, Kommission der EG