Zusammenfassung: Die Entscheidung bestimmt, dass zwischen der Drittschuldnerklage und der Klage auf Forderungshereinbringung des Verpflichteten selbst Streitanhängigkeit besteht.
LG Korneuburg 09.04.2003, 9 Cga 208/02i
Rechtsgrundlagen: § 308 EO
Zusammenfassung: Die Entscheidung bestimmt, dass zwischen der Drittschuldnerklage und der Klage auf Forderungshereinbringung des Verpflichteten selbst Streitanhängigkeit besteht.
LG Korneuburg 09.04.2003, 9 Cga 208/02i
Rechtsgrundlagen: § 308 EO