§ 1014 ABGB; § 333 ASVG; § 3 Z 3 EKHG; § 2 Abs 2 KVHG
Die Entscheidung befasst sich mit der Frage, ob die Risikohaftung des § 1014 ABGB analog auf adäquate Personenschäden durch Betrieb eines Kfz angewandt werden kann, oder ob des Dienstgeberhaftungsprivileg des § 333 ASVG zum Zug kommt, das Schmerzensgeldansprüche des AN gegenüber dem AG im konkreten Fall ausschließen würde.