§ 2 Abs 2 AÜG; § 3 Abs AÜG; Art 21 B-VG
Der Beitrag befasst sich mit der Möglichkeit der Zuweisung öffentlicher Bediensteter zur Dienstleistung beim ausgegliederten Rechtsträger, wobei zwischen Bundesbediensteten und Bediensteten der Länder oder der Gemeinden zu unterscheiden ist.