Zusammenfassung: Die Entscheidung bestimmt, dass eine Musiklehrerin in einer Musikschule deren Leistungspflicht gattungsmäßig beschrieben ist einem Dienstvertrag (und keinem Werkvertrag) unterliegt.
BMSG 06.07.2001, 127.338/1-7/01
Rechtsgrundlagen: § 4 Abs 1 und 2 ASVG