Zusammenfassung: Die Entscheidung bestimmt, dass für die Frage der Entsendung eines DN der Wohnort des entsendeten DN nicht ausschlaggebend ist.
BMSG 19.04.2001, 120.286/3-7/00
Rechtsgrundlagen: Art 7 des Abkommens über soziale Sicherheit mit Slowenien bzw Kroatien