Zusammenfassung: Die Entscheidung befasst sich mit der Frage des Vorliegens einer absichtlichen Versäumung eines Erwerbes durch anderweitige Verwendung für die Einrechnung nach § 29 AngG.
ASG Wien 08.11.2001, 19 Cga 136/01k
Rechtsgrundlagen: § 29 AngG