Zusammenfassung: Die Entscheidung legt fest, dass weibliche Vertragsbedienstete während der Schutzfrist der MSchG kein Einkommenseinbußen erleiden sollen.
LG Innsbruck 24.09.1998, 47 Cgs 148/98
Rechtsgrundlagen: § 24 Abs 8 Vertragsbedienstetengesetz; MSchG