Zusammenfassung: Die Entscheidung befasst sich mit den Kostenersatzansprüche des Versicherten bei Wahlärzten, die durch § 338 Abs 2a ASVG nicht eingeschränkt werden, da dessen Normadressat ausschließlich die Versicherungsträger sind.
OLG Wien 28.09.1998, 8 Rs 157/98