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Parteiwechsel durch Auktorsbenennung - Urteil wirkt auch gegenüber dem ursprünglich Beklagten

RechtsprechungVerfahrensrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2023/278Zak 2023, 158 Heft 8 v. 15.5.2023

ZPO: § 22, § 23

Der Parteiwechsel auf Beklagtenseite infolge Auktorsbenennung (§§ 22 ff ZPO) setzt voraus, dass der Beklagte behauptet, die streitverfangene Sache oder das dingliche Recht im Namen eines Dritten zu besitzen, und zwischen

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