Nach hM und Rsp (zB 2 Ob 172/22s = Zak 2023/25, 18) kann der Geschädigte auch dann den Ersatz des objektiv-abstrakt berechneten Schadens verlangen, wenn der Schaden bei subjektiv-konkreter Berechnung geringer ausfallen würde. Der Autor schlägt nach ausführlicher Auseinandersetzung mit der Thematik vor, nach dem Verschuldensgrad zu differenzieren. Während bei grobem Verschulden der objektiv-berechnete Schaden als Mindestersatzleistung zustehe, müsse ein leicht fahrlässig handelnder Schädiger nur den konkret berechneten Schaden ersetzen.