Der OGH leitet aus § 3 Abs 1 S 2 FMABG ab, dass eine Amtshaftung für Aufsichtsfehler der Finanzmarktaufsicht gegenüber Bankkunden ausgeschlossen ist, weil diese nicht in den Schutzzweck der Bankenaufsicht fallen (1 Ob 140/22b = Zak 2022/669, 358; 1 Ob 104/22h = Zak 2022/670, 358; 1 Ob 91/22x = Zak 2022/522, 278; siehe auch VfGH G 224/2021 = Zak 2022/61, 38). Der Autor stimmt diesem Ergebnis zu. Außerdem vertritt er die Ansicht, dass auch Schäden der beaufsichtigten Rechtsträger, für die nach dem Wortlaut des § 3 Abs 1 S 2 FMABG die Amtshaftung besteht, nicht generell vom Schutzzweck erfasst sind. Der Rechtswidrigkeitszusammenhang sei im konkreten Fall zu prüfen. Die Bankenaufsicht diene nicht dazu, das beaufsichtigte Kreditinstitut vor seiner eigenen nachteiligen Geschäftstätigkeit zu schützen.