JN: § 40a
ZPO: § 519 Abs 1 Z 1, § 528
Die Zulässigkeit des Rechtsmittels gegen einen Beschluss nach § 40a JN über die richtige Verfahrensart richtet sich nach jener Verfahrensart, die der Verfahrenseinleitende gewählt hat (hier: streitiger Rechtsweg - ZPO).