ABGB: § 880, § 921, § 1435, § 1447
JN: § 51 Abs 1 Z 1
Ansprüche auf Rückabwicklung eines Rechtsgeschäfts nach dem Vertragsrücktritt oder dem Unmöglichwerden der Leistung fallen gem § 51 Abs 1 Z 1 JN in die Zuständigkeit der Handelsgerichte, wenn das Geschäft auf Seite des Beklagten unternehmensbezogen war.