GmbHG: § 25 Abs 6
ABGB: § 1489
Die Verjährung des Schadenersatzanspruchs der juristischen Person gegen das schädigende Organmitglied (hier: Alleingeschäftsführer) beginnt erst in jenem Zeitpunkt zu laufen, in dem andere Organmitglieder oder Wissensvertreter (hier: Alleingesellschafterin bzw eine für diese handelnde natürliche Person) Kenntnis von Schaden und Schädiger erlangt haben.