ABGB: § 1319
Die Bauwerkhaftung nach § 1319 ABGB trifft den Halter des Bauwerks, dh jene Person, die das Bauwerk instand zu halten hat und deren Zwecken es dient. Der Eigentümer ist nicht zwingend Halter des Bauwerks.
Die Bauwerkhaftung für eine Stützmauer, die aus technisch-funktionaler Sicht Teil der Straßenkonstruktion ist, trifft die Straßenhalterin, auch wenn die Mauer auf dem Nachbargrundstück steht. Dessen Eigentümer ist nicht Halter iSd § 1319 ABGB.