ABGB: § 1304, § 1311
StVO: § 3, § 19 Abs 2, § 26 Abs 5
Der Lenker eines Einsatzfahrzeugs darf bis zu einem "augenfälligen" abweichenden Verhalten darauf vertrauen, dass andere Verkehrsteilnehmer seinen Vorrang nach § 19 Abs 2 StVO respektieren und ihm gem § 26 Abs 5 StVO Platz machen.