WEG: § 24
Bei einem Umlaufbeschluss ist ein Wohnungseigentümer erst dann an seine Abstimmungserklärung gebunden, wenn diese allen anderen Wohnungseigentümern zugegangen ist.
Ein Umlaufbeschluss kann daher erst mit dem allseitigen Zugang der Abstimmungserklärungen wirksam zustandekommen, dh idR erst mit der Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses. Eine kumulative Bekanntgabe iSd § 24 Abs 5 WEG durch Hausanschlag und Übersendung ist für das Zustandekommen des Beschlusses nicht erforderlich.