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Bevollmächtigung durch den Verwalter

RechtsprechungMiet- und WohnrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2023/157Zak 2023, 97 Heft 5 v. 27.3.2023

WEG: § 19, § 20 Abs 1, § 29 Abs 6

Grundsätzlich kann für eine Wohnungseigentumsliegenschaft nur ein einziger Verwalter bestellt werden. Eine Parallelverwaltung durch mehrere Verwalter ist nicht zulässig.

Gem § 20 Abs 1 und § 29 Abs 6 WEG hat der Verwalter die nach außen unbeschränkbare Vertretungsbefugnis für die Eigentümergemeinschaft. Ob die Vertretungshandlung durch einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft gedeckt ist, ist für ihre Wirksamkeit im Außenverhältnis nicht relevant.

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