WEG: § 19, § 20 Abs 1, § 29 Abs 6
Grundsätzlich kann für eine Wohnungseigentumsliegenschaft nur ein einziger Verwalter bestellt werden. Eine Parallelverwaltung durch mehrere Verwalter ist nicht zulässig.
Gem § 20 Abs 1 und § 29 Abs 6 WEG hat der Verwalter die nach außen unbeschränkbare Vertretungsbefugnis für die Eigentümergemeinschaft. Ob die Vertretungshandlung durch einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft gedeckt ist, ist für ihre Wirksamkeit im Außenverhältnis nicht relevant.