ABGB: § 914, § 1008
Gem § 1008 S 3 ABGB wird das Erfordernis einer Spezialvollmacht durch eine Generalvollmacht mit das Geschäft deckender Gattungsvollmacht ersetzt.
Die in § 1008 S 1 und 2 ABGB enthaltene Aufzählung der Rechtsgeschäfte, für die eine Spezial- oder Gattungsvollmacht erforderlich ist, ist nicht rein taxativ zu verstehen. Abgesehen von Spezialregelungen (zB § 31 Abs 6 GBG) kommen auch Analogieschlüsse in Betracht.