ABGB: § 552, § 879 Abs 1
V BGBl II 2007/278: § 1 Abs 1
Gem § 1 Abs 1 der V über Standes- und Ausübungsregeln für Leistungen der Personenbetreuung (BGBl II 2007/278) dürfen Personenbetreuer ihre berufliche Stellung nicht zur Erlangung persönlicher Vorteile missbrauchen und insb keine Leistungen ohne gleichwertige Gegenleistungen entgegennehmen. Aus dieser Regelung lässt sich keine Einschränkung der Testierfreiheit des Gepflegten ableiten. Eine letztwillige Verfügung zugunsten der eigenen Pflegekraft ist wirksam.