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Keine Heilung formungültiger letztwilliger Verfügungen durch Gesetzesänderung

RechtsprechungErbrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2023/147Zak 2023, 94 Heft 5 v. 27.3.2023

ABGB: § 568 (F vor ErbRÄG 2015), § 575, § 601, § 1503 Abs 7 Z 4

An die Testierfähigkeit legt die Rsp weniger strenge Maßstäbe an als an die Geschäftsfähigkeit. Richtschnur sind die kognitiven Fähigkeiten einer 14-jährigen Person. Die Testierfähigkeit fehlt, wenn der Testierende den Inhalt und den Zweck der Erklärung zur Gänze nicht erfassen konnte.

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