ABGB: § 568 (F vor ErbRÄG 2015), § 575, § 601, § 1503 Abs 7 Z 4
An die Testierfähigkeit legt die Rsp weniger strenge Maßstäbe an als an die Geschäftsfähigkeit. Richtschnur sind die kognitiven Fähigkeiten einer 14-jährigen Person. Die Testierfähigkeit fehlt, wenn der Testierende den Inhalt und den Zweck der Erklärung zur Gänze nicht erfassen konnte.