Art 82 DSGVO räumt iVm § 29 DSG bei Datenschutzverletzungen auch einen Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden ein. Die dadurch bewirkte Verschränkung zwischen Unionsrecht und nationalem Schadenersatzrecht wirft etliche Fragen auf, sowohl in Bezug auf die Voraussetzungen eines Ersatzanspruchs als auch in Bezug auf die Berechnung der Schadenshöhe.