In der letzten Zeit befasste sich der VfGH mit mehreren Parteianträgen auf Normenkontrolle zu zivilrechtlichen Regelungen, die allesamt erfolglos blieben. Ein Antrag, der sich gegen die Einschränkung des Mietzinsanhebungsrechts wegen gesellschaftsrechtlicher Änderungen in der Mietergesellschaft (§ 12a Abs 3 MRG) auf Geschäftsraummieten wendete, wurde wegen zu enger Formulierung zurückgewiesen (G 225/2022). Bezüglich des Rechtsmittelausschlusses in § 153 ZPO gegen die Bewilligung der Wiedereinsetzung lehnte der VfGH die Einleitung eines amtswegigen Gesetzesprüfungsverfahrens ab (G 312/2022); der Parteiantrag war unzulässig, weil er ein zulässiges Rechtsmittel voraussetzt (siehe auch VfGH G 33/2018 = Zak 2018/316, 163; 3 Ob 130/15m = Zak 2015/570, 318). In den weiteren Fällen wurde die Behandlung der Anträge mangels Erfolgsaussichten abgelehnt. Diese Anträge richteten sich gegen die Regelung der Kurator-Entschädigung in § 283 Abs 1 und 2 ABGB wegen Unterschieden zur Erwachsenenvertreter-Entschädigung (G 262/2022), gegen das Erfordernis der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung für Vertretungshandlungen des Erwachsenenvertreters in wichtigen personenrechtlichen Angelegenheiten gem § 250 Abs 3 ABGB (G 336/2022) sowie gegen den Umstand, dass der schadenersatzrechtliche Wahlgerichtsstand nach § 92a JN anders als der Gerichtsstand nach Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 nur am Handlungs- und nicht auch am Erfolgsort besteht (G 99/2023). Keine Erfolgschancen gab der VfGH auch der Kritik daran, dass eine Exszindierungsklage nach § 37 EO nur während des Exekutionsverfahrens erhoben werden kann (G 117/2023). Eine Verletzung des Eigentumsgrundrechts sei nicht erkennbar, weil einer Person, deren Vermögen zu Unrecht gepfändet wurde, nach Beendigung des Exekutionsverfahrens ein Verwendungsanspruch zustehe.