Nach der Vorabentscheidung EuGH C-343/19 , VKI = Zak 2020/442, 258 kann eine Schadenersatzklage gegen den Fahrzeughersteller aufgrund des Abgasskandals gestützt auf den internationalen Wahlgerichtsstand für Deliktsklagen (Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012) an dem Ort (als Erfolgsort) eingebracht werden, an dem der Geschädigte das Fahrzeug von einem Dritten erworben hat. In der Rs 3 Ob 206/22y hat der OGH den EuGH um Vorabentscheidung ersucht, ob der Erfolgsort am Ort des Vertragsabschlusses, am Ort der Fahrzeugübergabe oder überhaupt am Ort des bestimmungsgemäßen Fahrzeuggebrauchs liegt, wenn Vertragsabschluss und Übergabe in verschiedenen Staaten erfolgt sind. Im Ausgangsfall hat der in Österreich wohnhafte Kläger das Fahrzeug bei einem Fahrzeughändler in Deutschland gekauft, aber in Österreich übergeben erhalten. Der beklagte Motorentwickler ist in Italien ansässig. Vgl 3 Ob 24/21g = Zak 2021/282, 159.