ABGB: § 863, § 884, § 918, § 919
Bei einem Fixgeschäft kann sich der Gläubiger nicht auf die Unwirksamkeit des Vertrags wegen Schuldnerverzugs berufen, wenn er die verspätete Leistung angenommen hat.
Eine Rücktrittserklärung wegen Schuldnerverzugs ist nach stRsp unwirksam, wenn sie schon vor Verzugseintritt abgegeben worden ist.