AußStrG: § 2 Abs 1, § 45, § 156
Die Parteistellung und Rechtsmittellegitimation von Pflichtteilsberechtigten im Verlassenschaftsverfahren ist auf die Rechte nach §§ 778, 804 und 812 ABGB sowie die Gläubigerrechte nach §§ 811 ff ABGB und §§ 174 f AußStrG beschränkt.