ZPO: § 219
AußStrG: § 22
Das Akteneinsichtsrecht nach § 219 ZPO beschränkt sich auf Unterlagen, die zum Bestandteil der Prozessakten gemacht worden und im Gerichtsakt tatsächlich vorhanden sind.
ZPO: § 219
AußStrG: § 22
Das Akteneinsichtsrecht nach § 219 ZPO beschränkt sich auf Unterlagen, die zum Bestandteil der Prozessakten gemacht worden und im Gerichtsakt tatsächlich vorhanden sind.