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Keine Akteneinsicht in interne Dokumentation des Kinder- und Jugendhilfeträgers

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2023/112Zak 2023, 74 Heft 4 v. 13.3.2023

ZPO: § 219

AußStrG: § 22

Das Akteneinsichtsrecht nach § 219 ZPO beschränkt sich auf Unterlagen, die zum Bestandteil der Prozessakten gemacht worden und im Gerichtsakt tatsächlich vorhanden sind.

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